Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewisen oder die im Sinne § 53 AO bedürftig sind sowie die Föderung der Jugend- und Altershilfe in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Richard Alberti Stifttung wurde mit Datum vom 21.12.2018 vom Regierungs-präsidium Gießen als gemeinnützige Stiftung im Sinne § 80 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 04. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung anerkannt. Weitere Informationen zur Stiftung finden Sie hier.
"Helfen, wo nötig - fördern, wo sinnvoll."
Vorstand Volker Oestreich