Allgemeine Geschäftsbedingungen von Oestreich Immobilien


Angaben gemäß § 5 TMG:
1. Allgemeines
(1)  Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Dienst- und Werkleistungen der Oestreich Immobilien, Am Schlosspark 74, 65203 Wiesbaden (nachstehend: „Oestreich Immobilien“), gegenüber ihren Kunden (nachstehend: „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass Oestreich Immobilien im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Oestreich Immobilien den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2)  Oestreich Immobilien richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.

(3)  Abweichende Vorschriften des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn Oestreich Immobilien hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Oestreich Immobilien in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Oestreich Immobilien maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber Oestreich Immobilien abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4)  Erfüllungsgehilfen und Vertreter von Oestreich Immobilien sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von Oestreich Immobilien.


2. Leistungen von NYBA, Beauftragung

(1)  Oestreich Immobilien erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen hauptsächlich im Bereich Online- Marketing.

(2)  Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Auftragsbestätigung durch Oestreich Immobilien in Schriftform oder per E-Mail zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Konzepte, Pitches, Abbildungen, Zeichnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

(3)  Oestreich Immobilien behält sich Eigentums- und Urheberrechte am Angebot sowie den überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Oestreich Immobilien auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Oestreich Immobilien.

(4)  Soweit Oestreich Immobilien einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich Oestreich Immobilien an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.


3. Durchführung der Aufträge

(1)  Oestreich Immobilien organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Oestreich Immobilien bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.

(2)  Oestreich Immobilien ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Bei der Vergabe wesentlicher Leistungen hat Oestreich Immobilien dem Auftraggeber den Einsatz mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen.

(3)  Oestreich Immobilien wird jeden Auftrag entsprechend des Konzepts und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchführen.

(4)  Oestreich Immobilien ist verpflichtet, die Durchführung jedes Auftrags in einem angemessenen Umfang zu dokumentieren. Der Inhalt und der Umfang können im Auftrag näher spezifiziert werden. Spätestens zum Ende jedes Auftrags wird Oestreich Immobilien die Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber zu übergeben.

(5)  Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, soweit dies für Oestreich Immobilien zumutbar ist. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Oestreich Immobilien wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist Oestreich Immobilien berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen oder die benötigte Zeit nach dem in § 5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Stundensatz abzurechnen.


4. Mitwirkungspflichten

(1)  Sofern der Auftraggeber im Auftrag einen Ansprechpartner benennt, ist dieser für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich.

(2)  Der Auftraggeber hat die Tätigkeit von Oestreich Immobilien in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

(3)  Soweit der Auftraggeber Oestreich Immobilien Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird Oestreich Immobilien diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.

(4)  Der Auftraggeber hat Oestreich Immobilien innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm von Oestreich Immobilien unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt.


5. Vergütung

(1) Oestreich Immobilien erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils im Auftrag festgelegten Konditionen. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart, beträgt der Stundensatz für operative Dienstleistungen 175,00 EUR netto und für beratende Dienstleistungen 225,00 EUR netto. In Einzelfällen ist der Auftraggeber zur Zahlung einer einmaligen Einrichtungsgebühr nach Auftragserteilung verpflichtet. Im Übrigen ergibt sich die Erstattung von Nebenkosten (z.B. Reisekosten) aus dem Auftrag.

(2)  Aufwendungsersatz für Auslagen von Oestreich Immobilien, z.B. Transportkosten, ist vom Auftraggeber zu tragen. Oestreich Immobilien legt auf Anfrage des Auftraggebers die Originalbelege vor.

(3)  Im Falle einer Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis ist Oestreich Immobilien verpflichtet, Beginn, Ende und Inhalt ihrer Leistungen geordnet und nachprüfbar zu erfassen. Rechnungen von Oestreich Immobilien auf Stunden- oder Tagessatzbasis sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.

(4)  Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Oestreich Immobilien bei pauschalen Vergütungen wie folgt fällig und zahlbar: 50 % der Gesamtvergütung nach der Beauftragung, 50 % der Gesamtvergütung nach Fertigstellung.

(5)  Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6)  Alle Honorare verstehen sich netto zzgl. 19 % USt., die Oestreich Immobilien in ihren Rechnungen gesondert ausweist.


6. Termine

(1)  Die Einhaltung jeglicher Termine durch Oestreich Immobilien setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei von Oestreich Immobilien angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit Oestreich Immobilien eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Fertigstellungstermin“ bezeichnet hat. Oestreich Immobilien unterrichtet den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Auftragsdurchführung. Oestreich Immobilien wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.

(2)  Sofern Oestreich Immobilien verbindliche Fertigstellungstermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Oestreich Immobilien den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist Oestreich Immobilien berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet Oestreich Immobilien unverzüglich. Unberührt bleiben die Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 9.

(3)  Der Eintritt des Leistungsverzugs von Oestreich Immobilien bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.


7. Abnahme

(1) Falls Oestreich Immobilien die Erbringung von Werkleistungen schuldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung zu überprüfen und abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Oestreich Immobilien kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von Oestreich Immobilien bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(2) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Auftrag ausdrücklich vereinbart sind.


8. Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen

(1) Die Urheberrechte an den von Oestreich Immobilien und ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Konzepte, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, etc.) verbleiben bei Oestreich Immobilien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von Oestreich Immobilien zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten.


9. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen

(1) Oestreich Immobilien und der Auftraggeber können den Auftrag vorzeitig beenden, wenna)  im Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist;b) ein Frist von drei Monaten zum Jahresende eingehalten wirdc)  in den Fällen des § 6 Abs. 2;d)  ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch Oestreich Immobilien liegt insbesondere vor, wenn-  Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit desAuftraggebers im Hinblick auf die Erbringung der Vertragsleistungen wecken und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Oestreich Immobilien ausräumen kann,-  der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug gerät. Jede Kündigung bedarf der Textform.


10. Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet Oestreich Immobilien unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Oestreich Immobilien haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und nicht für mittelbare Schäden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Oestreich Immobilien nicht. Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Ist die Haftung von Oestreich Immobilien nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Oestreich Immobilien.


11.Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Geschäftsbeziehung sind geheim zu halten. Insbesondere wird Oestreich Immobilien alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, wie Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers enthalten, streng vertraulich behandeln. Oestreich Immobilien wird die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.


12. Abwerbeverbot

Die Parteien haben es zu unterlassen, während der Laufzeit eines Auftrags und 6 Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des anderen Vertragspartners zum Vertragsbruch anzustiften oder in ähnlich unlauterer Art und Weise abzuwerben.


13. Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht und Datenschutz

(1) Oestreich Immobilien wird alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die sie zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und vertraulich behandeln.

(2) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat Oestreich Immobilien an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat Oestreich Immobilien alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter Oestreich Immobilien aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) Oestreich Immobilien wird die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch speichern und verarbeiten. Die elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch Oestreich Immobilien erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.


14. Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.

(2) Der Gerichtsstand ist Wiesbaden. Oestreich Immobilien ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Oestreich Immobilien und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

Stand: Januar 2020